Verwaltungsgerichtshof
19.03.1998
97/07/0131
Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung iSd Paragraph 30, Absatz 2, WRG dar, ohne daß noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 3.12.1985, 84/07/0364; E 19.6.1990, 88/07/0093).