Verwaltungsgerichtshof
11.03.1999
97/07/0123
Für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung nach Paragraph 138, WRG 1959 kommt es lediglich darauf an, ob eine Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig war und sie ohne Vorliegen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde (Hinweis E 26. Mai 1998, 97/07/0060), während die zivilrechtliche Befugnis zur Setzung der Maßnahme völlig irrelevant ist.