Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1997

Geschäftszahl

97/07/0096

Rechtssatz

Fehlt es an einer Beeinträchtigung von Rechten des Betroffenen, dann kann auch dann, wenn die Maßnahmen einer Partei einer Bewilligungspflicht unterlagen, kein wasserpolizeilicher Auftrag auf Antrag des Betroffenen erlassen werden.