Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.1998

Geschäftszahl

97/07/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/21 95/07/0035 4

VwSlg 14378 A/1995

(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Das AVG enthält für den Fall, daß eine Beweisführung nicht möglich ist, keine Bestimmungen. Es kann als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gelten, daß aus einer unter Mißachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. Ist nun ein artesischer Brunnen ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichtet worden und ist es nicht möglich, unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen, ob dadurch bestehende Rechte verletzt wurden, dann hat dies zur Folge, daß die Wasserrechtsbehörde für den rechtswidrig geschaffenen Brunnen keine Bewilligung erteilen darf.