Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Geschäftszahl

97/07/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/10/21 96/07/0149 5

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Liegt der Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes vor, dann trifft die Wasserrechtsbehörde die Pflicht, über alle im Paragraph 29, WRG vorgesehenen Rechtsfolgen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes gleichzeitig abzusprechen (Hinweis E 27.6.1995, 94/07/0088). Bücherliche Servituten sind vom Abspruch nach Paragraph 29, Absatz 5, WRG nicht betroffen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070076.X04