Verwaltungsgerichtshof
25.11.1999
97/07/0076
Paragraph 29, Absatz 3, WRG erweist sich in verfassungskonformer Auslegung nur in Fällen als anwendbar, in welchen die bescheidmäßig angeordnete Überlassung einer Anlage keinen Vermögensentzug darstellt, was nur dann der Fall ist, wenn die nach dem jeweils vorliegenden Sachverhalt zu einer Anlage gehörenden Wasserbauten nach der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, WRG ohne Überlassung an einen Dritten zu beseitigen wären (Hinweis E 29.6.1995, 95/07/0030, 0031; E 24.10.1995, 91/07/0122).
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070076.X03