Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1997

Geschäftszahl

97/07/0072

Rechtssatz

Paragraph 64, Absatz eins, Litera a, WRG und Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, WRG stellen nicht auf eine tatsächliche Benutzung eines Privatgewässers ab, sondern sehen die Notwendigkeit einer Zwangsrechtseinräumung immer dann vor, wenn ein Privatgewässer - gegen den Willen dessen, dem es gehört - von einem anderen genutzt werden soll, gleichgültig, ob dieses Privatgewässer von seinem Inhaber genutzt wird oder nicht. Diese Bestimmungen wären unverständlich, wenn dem Nutzungsbefugten an einem Privatgewässer nur dann Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren zukäme, wenn das Privatgewässer von ihm tatsächlich genutzt wird. Gleiches gilt für die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, WRG.