§ 63 lit d WRG stellt auf eine wesentliche Änderung der Grundwasserverhältnisse ab, ohne daß es darauf ankäme, ob das Grundwasser genutzt wird oder nicht.Paragraph 63, Litera d, WRG stellt auf eine wesentliche Änderung der Grundwasserverhältnisse ab, ohne daß es darauf ankäme, ob das Grundwasser genutzt wird oder nicht.