Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1997

Geschäftszahl

97/07/0072

Rechtssatz

Unter der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG angeführten Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG ist die im Paragraph 5, WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Außerdem ist eine Verschmutzung des Grundwassers geeignet, das Grundstück und damit das Grundeigentum iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG zu beeinträchtigen.