Verwaltungsgerichtshof
02.10.1997
97/07/0072
Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG hat derjenige, der im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatte. Ihm kommt das Recht zu, geltend zu machen, daß die ausgeführte Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren - unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren - auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird.