Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1997

Geschäftszahl

97/07/0072

Rechtssatz

Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG hat derjenige, der im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatte. Ihm kommt das Recht zu, geltend zu machen, daß die ausgeführte Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren - unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren - auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird.