Verwaltungsgerichtshof
26.05.1998
97/07/0060
Die bloße Verwendung eines anderen, zeitgemäßen Materials bedingt für sich allein nicht in jedem Fall schlechthin schon die Notwendigkeit der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung. Maßnahmen sind solange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird.