Verwaltungsgerichtshof
26.05.1998
97/07/0060
Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 142, Absatz 2, WRG bleiben die nach früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstige auf Gewässer sich beziehende Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen aufrecht. Anlagen iSd Paragraph 38, WRG die bereits aus der Zeit vor dem 1.11.1934 bestehen, bedürfen keiner nachträglichen Bewilligung (Hinweis E 13.11.1997, 97/07/0008).