Verwaltungsgerichtshof
11.09.1997
97/07/0056
Paragraph 1501, ABGB ist auch in einem Verwaltungsverfahren, in dem der aufrechte Bestand eines Rechtsgeschäftes als Vorfrage zu beurteilen ist, anzuwenden. Bei einer nach dieser Bestimmung vorgenommenen Einwendung handelt es sich um eine als Sachverhaltselement anzusehende Willenserklärung - vergleichbar etwa einem Antrag -, die daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgetragen werden kann.