Verwaltungsgerichtshof
11.09.1997
97/07/0051
Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 ordnet nicht die Anwendung sämtlicher angeführter Bestimmungen an, sondern nur die Anwendung jener Bestimmungen, die im Bereich des Gewerberechts etc für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Damit wird lediglich die Anwendung der materiellen Bestimmungen des Gewerberechts und der anderen im Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 angeführten Rechtsgebiete angeordnet, nicht aber die Anwendung reiner Verfahrensvorschriften (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG, 1274 der Beilagen römisch siebzehn, GP, 40). Paragraph 356, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 ist eine reine Verfahrensvorschrift, die im Verfahren nach Paragraph 29, AWG 1990 keine Anwendung findet.