Verwaltungsgerichtshof
11.09.1997
97/07/0051
Die ausdrückliche Verweisung des Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 6, AWG 1990 auf Einwendungen gemäß Paragraph 29, Absatz 4, dieses Gesetzes stellt klar, daß dann, wenn der Antrag auf Genehmigung einer besonderen Abfallbehandlungsanlage in der im Paragraph 29, Absatz 4, AWG 1990 vorgesehenen Art kundgemacht wurde, das Unterbleiben von Einwendungen dazu führt, daß Personen, auch wenn ihnen die Nachbareigenschaft iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 zukommt, keine Parteistellung erlangen; dies unabhängig davon, ob diese Personen der Behörde persönlich bekannt waren oder nicht.