Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1997

Geschäftszahl

97/07/0051

Rechtssatz

Durch die gesonderte Erwähnung der "betroffenen Grundeigentümer" im Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 werden die Grundeigentümer aus dem Kreis der Nachbarn iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 herausgehoben und in eine rechtlich anders gestaltete Parteienkategorie eingereiht. Unter den "betroffenen Grundeigentümern" im Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 sind nur jene Liegenschaftseigentümer gemeint, auf deren Grundstücken die Anlage errichtet und betrieben werden soll.