Verwaltungsgerichtshof
11.09.1997
97/07/0051
Parteistellung nach Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 6, AWG 1990 besteht nur dann, wenn der Nachbar rechtzeitig Einwendungen erhebt; die "betroffenen Grundeigentümer" iSd Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 haben Parteistellung unabhängig von der Erhebung von Einwendungen.