Verwaltungsgerichtshof
14.05.1997
97/07/0047
Hat der Amtssachverständige seinen Berechnungen die Daten des vom Konsenswerber vorgelegten Projektes zugrunde gelegt, so verhinderte dies die "objektive Prüfung" des Projektes nicht, solange der Projektsgegner eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten des Projektes nicht geltend machen konnte, was ihm - fachkundig untermauert - im Verwaltungsverfahren aufzuzeigen obliegt.