Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Geschäftszahl

97/07/0047

Rechtssatz

Eine Beeinträchtigung der Liegenschaft des Projektgegners durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor muß, um die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen (Hinweis E 21.11.1996, 94/07/0041).