Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1999

Geschäftszahl

97/07/0043

Rechtssatz

Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, schon bei einer konkreten Gefahr und viel mehr noch bei einer tatsächlich eingetretenen Gewässerverunreinigung primär ohne behördlichen Auftrag die erforderlichen Maßnahmen zu setzen.