Verwaltungsgerichtshof
14.05.1997
97/07/0027
Wurde einer Partei, die Liegenschaftseigentümer ist ein wasserpolizeilicher Auftrag gem Paragraph 138, Absatz eins, WRG erteilt, bestreitet diese jedoch, eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen zu haben, so wird durch den Hinweis der Beh, der Liegenschaftseigentümer hafte für das Verhalten seiner Gehilfen, ihm sei die Gestattung oder Duldung der Benutzung der Liegenschaften zuzurechnen, der Liegenschaftseigentümer müsse sich auch jene Neuerungen zurechnen lassen, die er "aufrechterhält" nicht aufgezeigt, welche über die im Paragraph 138, Absatz 4, WRG hinausgehenden Umstände eine Zurechnung der von der Behörde angenommenen eigenmächtigen Neuerung an den Adressaten des Auftrags rechtfertigen könnten (Hinweis E 19.4.1994, 93/07/0171).