Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Geschäftszahl

97/07/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/22 93/07/0154 2

VwSlg 14011 A/1994

(hier: statt "§ 138 Absatz eins, Litera a, WRG": "§ 138 Absatz eins, oder Paragraph 138, Absatz 2, WRG")

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Vornahme von Neuerungen" umfaßt nicht nur die unmittelbar der Herstellung einer solchen Neuerung dienenden Maßnahmen, wie etwa Arbeiten an einer Anlage und dergleichen, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren. Der Liegenschaftseigentümer kann daher auch dann Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG sein, wenn die Neuerung auf seinen Auftrag zurückgeht oder auf die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, wie zB Gehilfen.