Verwaltungsgerichtshof
14.05.1997
97/07/0027
GRS wie VwGH E 1994/02/22 93/07/0154 1
VwSlg 14011 A/1994
Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach Paragraph 138, WRG in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein. Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst "vorgenommen" hat, dann findet auf ihn Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG Anwendung, und zwar ohne die Einschränkungen des Absatzes 4. Wurde hingegen die eigenmächtige Neuerung nicht von ihm vorgenommen, dann kann er nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz 4, WRG in Anspruch genommen werden.