Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Geschäftszahl

97/07/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/22 93/07/0154 1

VwSlg 14011 A/1994

Stammrechtssatz

Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach Paragraph 138, WRG in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein. Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst "vorgenommen" hat, dann findet auf ihn Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG Anwendung, und zwar ohne die Einschränkungen des Absatzes 4. Wurde hingegen die eigenmächtige Neuerung nicht von ihm vorgenommen, dann kann er nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz 4, WRG in Anspruch genommen werden.