Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1997

Geschäftszahl

97/07/0016

Rechtssatz

Sinnlos gewordene Auflagen (hier: Versäumung der Durchführung von Messungen vor Bauführung) können im Überprüfungsbescheid gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG weder vorgeschrieben noch aufrechterhalten werden.