Verwaltungsgerichtshof
10.06.1997
97/07/0016
Auch wenn die dem Konsenswerber vorgeschriebene Beweissicherungsauflage (hier: Messungen einer Quellschüttung) zugunsten des Konsensgegners nicht eingehalten wurde, hindert dies nicht die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG, weil aus dieser Beweissicherung kein wasserrechtlich relevantes Recht erwächst. Ein solches Recht kann nur aus Vorschreibungen erwachsen, die der Sicherung von durch die Wasserrechtsbehörde zu wahrenden Rechten dienen oder auf denen aufbauend (zB durch Vorbehalt einer nachträglichen Entschädigungsfestsetzung) von der Wasserrechtsbehörde Maßnahmen zur Sicherung von Rechten zu treffen sind. Die Beweissicherung mag zweckdienlich für ein allfälliges Verfahren nach Paragraph 26, WRG sein; ein Recht darauf, daß durch wasserrechtliche Auflagen Beweise für ein solches Verfahren gesichert werden, besteht nicht.