Verwaltungsgerichtshof
06.08.1998
97/07/0014
Der Eigentümer eines grundwasserstromabwärts gelegenen Grundstückes hat eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität durch das den Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens bildende Projekt eines Dritten (hier Trockenbaggerung) behauptet: Sein Vorbringen beinhaltet die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben, weil er die Möglichkeit der Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG behauptet hat. Die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung seiner behaupteten Rechte ist dem Bewilligungsverfahren vorbehalten (Hinweis E 11.9.1997, 96/07/0238). Eine Parteistellung des genannten Grundstückseigentümers in diesem Verfahren ist gegeben.