Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.1998

Geschäftszahl

97/07/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/02 97/07/0072 4

Stammrechtssatz

Für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG ist es nicht erforderlich, daß der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, daß durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird.