Verwaltungsgerichtshof
23.04.1998
97/07/0005
Das Recht zur Erhebung von Einwendungen und damit die Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG kommt nur den Inhabern bestehender Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG zu (Hinweis E 13.4.1982, 82/07/0064) und es ist für die Parteistellung ausreichend, aber auch erforderlich, daß eine Beeinträchtigung der im Paragraph 12, Absatz 2, WRG angeführten Rechte denkmöglich ist.