Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1998

Geschäftszahl

97/07/0005

Rechtssatz

Für die Ausführung einer nach Paragraph 38, WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme ist bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig; diese Zustimmung kann nicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 60, ff WRG durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden (Hinweis E 29.6.1995, 93/07/0060).