Verwaltungsgerichtshof
15.10.1998
97/06/0276
Die Frage, ob die Berufungsbehörde in einem Baubewilligungsverfahren betreffend einen Lagerplatz mit Lagerhalle und Waschplatz zur Erteilung der Auflagen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit auf dem Firmengelände, der Vorschreibung verkehrsrechtlicher Beschilderung auf diesem Gelände, der ausreichenden Befeuchtung des Bodenbelages zur Staubfreihaltung sowie des Verbotes des Leerlaufes zum Warmlaufen der Dieselmotoren der LKW zuständig war, kann dahingestellt bleiben. Da durch diese Auflagen der in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, Vlbg RPG 1996 genannte Standard jedenfalls gewahrt wird, kann dadurch ein Nachbar nicht in Rechten verletzt werden. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist nicht davon auszugehen, daß diese Vorschreibungen als dem Berufungsbescheid nicht beigesetzt anzusehen wären.