Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1998

Geschäftszahl

97/06/0276

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Witwe eines Nachbarn durch Einantwortung lediglich einen Miteigentumsanteil an jener Liegenschaft erworben hat, die die Nachbarstellung im Bauverfahren begründet (und die beiden weiteren Miterbinnen erklärten, das Beschwerdeverfahren nicht fortzusetzen), vermag daran, daß das Bescherdeverfahren mit der Witwe als Bf fortzusetzen ist, nichts zu ändern, da die Witwe auch als Miteigentümerin der Liegenschaft "Nachbarin" ist.