Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1998

Geschäftszahl

97/06/0273

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/07/0153 1

(hier iZm Paragraph 4, Absatz 5, Stmk KanalG 1988; nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32, WRG immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (Hinweis E 25.11.1980, 2827/80). So entspricht es etwa dem natürlichen Lauf der Dinge, daß bei der Einbringung von Küchenabwässern (Geschirrspülwässer) in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist (Hinweis E 25.2.1972, 2037, 2038/71). Desgleichen wird die Versickerung von in einer Dreikammer-Kläranlage behandelten Abwässern dreier Einfamilienhäuser als bewilligungspflichtig angesehen (Hinweis E 25.11.1980, 2827/80).