Verwaltungsgerichtshof
22.04.1999
97/06/0248
Die mit dem Abbruch bestehender Gebäude zur Errichtung einer Wohnanlage (hier mit 30 Wohnungen und mit einer Tiefgarage für 34 Plätze) in einem Areal, das als "Wohngebiet" gewidmet ist, typischerweise verbundenen - vorübergehenden - Belästigungen sind von den Nachbarn hinzunehmen.