Verwaltungsgerichtshof
22.04.1999
97/06/0248
Dem Nachbarn steht hinsichtlich der Frage, ob der Bauplatz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Tir BauO 1989 über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, kein Mitspracherecht zu, dies auch dann, wenn die in Aussicht genommene Zufahrt über ein Grundstück verläuft, das in seinem Miteigentum steht (hier: Durchfahrt durch ein Haus).