Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1999

Geschäftszahl

97/06/0248

Rechtssatz

Ein aufsichtsbehördlich genehmigter Plan ist auch dann zur Gänze vom Beschluss des zuständigen Gemeinderates getragen, wenn sich die kundgemachte im Vergleich zu der dem Beschluss formal zugrundeliegenden Fassung des Planes in der Nummerierung und - im Interesse seiner besseren Verständlichkeit - im Maßstab unterscheiden (Hinweis E VfGH 25.2.1997, römisch fünf 72/96, ZfVB 1997/B/2220). Das rechtswirksame Zustandekommens dieses Flächenwidmungsplanes ist daher nicht zu bezweifeln.