Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Geschäftszahl

97/06/0234

Rechtssatz

Der Umstand, daß es - allenfalls - zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, also einer Änderung der Rechtslage (diesfalls einer Verordnung) kommen könnte, stellt keinen Grund für eine Aussetzung gem Paragraph 38, AVG dar, weil es sich dabei um keine Vorfrage iS dieser Gesetzesstelle handelt.