Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Geschäftszahl

97/06/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/27 95/05/0138 2

(hier iZm einem Abbruchbescheid gem Paragraph 44, Absatz 5, Tir BauO 1989)

Stammrechtssatz

Eine dem Verpflichteten in einem baupolizeilichen Auftrag eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung eines Baugebrechens ist zulässig; dies gilt jedoch nicht für den Vollstreckungsbescheid. In diesem muß konkretisiert werden, in welcher Weise die Vollstreckung durchzuführen ist. Anders käme weder der Verpflichtete noch dann im nachprüfenden Verfahren der VwGH in die Lage, zu überprüfen, ob bei der von der Behörde vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 2, VVG eingehalten wurde (Hinweis E 12.11.1985, 83/05/0019, VwSlg 11936 A/1985).