Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Geschäftszahl

97/06/0218

Rechtssatz

Hat eine Baubehörde entgegen der Übergangsbestimmung des Paragraph 45, Absatz 7, Slbg ROG 1992 Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 an Stelle des Paragraph 24, Absatz 3, Slbg ROG 1992 angewendet, so ist die Bauwerberin dadurch in keinen Rechten verletzt worden, da es sich nach beiden Bestimmungen um eine Ermessensentscheidung handelt, für die die selben Kriterien (abgesehen von den nunmehr in Paragraph 24, Absatz 3, Slbg ROG 1992 vorgesehenen Fällen, in denen die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen wird) maßgeblich sind, nämlich dass das Bauvorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegenstehen darf.