Verwaltungsgerichtshof
25.03.1999
97/06/0216
Aus dem Wortlaut des Paragraph 43, Abs3 BauO Tir 1989 ist abzuleiten, dass eine Voraussetzung für die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß dieser Bestimmung die bewilligungswidrige Benützung der baulichen Anlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung der Untersagung der weiteren Benützung ist.