Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Geschäftszahl

97/06/0216

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 43, Abs3 BauO Tir 1989 ist abzuleiten, dass eine Voraussetzung für die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß dieser Bestimmung die bewilligungswidrige Benützung der baulichen Anlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung der Untersagung der weiteren Benützung ist.