Verwaltungsgerichtshof
21.01.1999
97/06/0202
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Widmung eines Areals, das sich im Nahbereich des historischen Stadtkernes befindet, als Sonderfläche gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, Tir ROG 1994 "Grünanlage und Sportanlage, Schule und Tiefgarage", zumal Sportanlagen in Verbindung mit Schulen, die (nämlich die Sportanlagen) nicht nur schulischen Zwecken dienen, durchaus zweckmäßig sind.