Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1999

Geschäftszahl

97/06/0202

Rechtssatz

Ein Entscheiden in eigener Sache (diesfalls beantragte eine Gemeinde vertreten durch den Vizebürgermeister eine baubehördliche Bewilligung, entschieden wurde über diese durch den Bürgermeister derselben Gemeinde) ist nicht unzulässig und bewirkt insbesondere nicht, daß die mit der Sache befaßten Organwalter allein deshalb als befangen anzusehen wären (Hinweis E 20.10.1994, 94/06/0053, und E 14.12.1995, 94/06/0203, letzteres mit weiteren Judikaturhinweisen).