Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1999

Geschäftszahl

97/06/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 93/06/0252 1

Stammrechtssatz

Die Ausgeschlossenheit eines behördlichen Organs iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG muß sich immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter beziehen. Ob sich diese Organwalter dabei eines Hilfsapparates bedienen bzw welche Personen für konzeptive oder Ermittlungstätigkeit dabei herangezogen werden, ist für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung selbst ohne Bedeutung (Hinweis E 17.2.1972, 256/71, VwSlg 8171 A/1972).