Verwaltungsgerichtshof
18.12.1997
97/06/0164
GRS wie VwGH E 1991/09/17 91/05/0068 1
(hier fand in der Sitzung des Gemeindevorstandes keine Beschlußfassung über den Entwurf des Berufungsbescheides statt und erfolgte auch keine spätere Beschlußfassung über den Berufungsbescheid).
Entspricht der Spruch des Baubewilligungsbescheides nicht der vorangegangenen Beschlußfassung des Gemeinderates (hier wurde seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben davon abhängig gemacht, daß für das zu bebauende Grundstück eine Erklärung zum Bauplatz in Form eines Bescheides vorliegt), erweist sich der Intimationsbescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig. Dadurch, daß die belBeh diese Unzuständigkeit nicht wahrnahm und die Vorstellung des Bf als unbegründet abwies, hat sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.