Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1997

Geschäftszahl

97/06/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/17 91/05/0068 1

(hier fand in der Sitzung des Gemeindevorstandes keine Beschlußfassung über den Entwurf des Berufungsbescheides statt und erfolgte auch keine spätere Beschlußfassung über den Berufungsbescheid).

Stammrechtssatz

Entspricht der Spruch des Baubewilligungsbescheides nicht der vorangegangenen Beschlußfassung des Gemeinderates (hier wurde seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben davon abhängig gemacht, daß für das zu bebauende Grundstück eine Erklärung zum Bauplatz in Form eines Bescheides vorliegt), erweist sich der Intimationsbescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig. Dadurch, daß die belBeh diese Unzuständigkeit nicht wahrnahm und die Vorstellung des Bf als unbegründet abwies, hat sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.