Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1998

Geschäftszahl

97/06/0100

Rechtssatz

Die Festsetzung der Höhenlage des Erdgeschosses kann den bf Nachbarn nur mittelbar insoweit in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten beeinträchtigen, als diese Festsetzung Rückwirkungen auf die Wandhöhe (iSd Paragraph 7, Absatz 2, Tir BauO 1989, dh vorliegendenfalls in bezug auf das ursprüngliche Gelände) der Gebäudefront hat, die seinem Grundstück zugewendet ist, weil die Wandhöhe gem Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Tir BauO 1989 abstandsrelevant ist.