Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Geschäftszahl

97/05/0319

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/26 94/05/0066 2

(hier: Ein Anwendungsfall des Paragraph 43, OÖ BauO 1976 liegt auch deshalb vor, weil an ein Baubewilligungsansuchen bestimmte inhaltliche Anforderungen gestellt sind).

Stammrechtssatz

Da schon Paragraph 43, Absatz 2, OÖ BauO 1976 entnommen werden kann, welche Belege einem Baugesuch anzuschließen sind, stellt das Fehlen derartiger Belege ein Formgebrechen dar. Nach der stRsp des VwGH schließt der Umstand, daß ein Formgebrechen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG eines von der Partei eingebrachten Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung der fristgerechten Erlassung des Bescheides im Wege steht, das alleinige Verschulden der Behörde iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG aus. Hiebei ist es nicht entscheidend, ob die Behörde einen Verbesserungsauftrag gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt hat oder nicht (Hinweis E 29.11.1960, 91/60, VwSlg 5434 A/1960).