Verwaltungsgerichtshof
24.03.1998
97/05/0319
GRS wie VwGH E 1994/04/26 94/05/0066 2
(hier: Ein Anwendungsfall des Paragraph 43, OÖ BauO 1976 liegt auch deshalb vor, weil an ein Baubewilligungsansuchen bestimmte inhaltliche Anforderungen gestellt sind).
Da schon Paragraph 43, Absatz 2, OÖ BauO 1976 entnommen werden kann, welche Belege einem Baugesuch anzuschließen sind, stellt das Fehlen derartiger Belege ein Formgebrechen dar. Nach der stRsp des VwGH schließt der Umstand, daß ein Formgebrechen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG eines von der Partei eingebrachten Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung der fristgerechten Erlassung des Bescheides im Wege steht, das alleinige Verschulden der Behörde iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG aus. Hiebei ist es nicht entscheidend, ob die Behörde einen Verbesserungsauftrag gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt hat oder nicht (Hinweis E 29.11.1960, 91/60, VwSlg 5434 A/1960).