Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Geschäftszahl

97/05/0319

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 91/03/0328 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, daß eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt, und daß der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. (Hinweis: E 14.8.1991, 89/17/0174 und E 8.4.1992, 91/13/0123).