Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Geschäftszahl

97/05/0318

Rechtssatz

Ein Parkplatz - sofern er nicht konsenslos als solcher benützt wird - ist als bauliche Anlage iSd OÖ BauO 1994 zu qualifizieren, welche zur gemeinsamen Charakteristik des Ortsbildes beiträgt.