Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Geschäftszahl

97/05/0318

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/02 92/05/0242 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Auch das Vorhandensein weiterer Plakattafeln kann nicht zur Annahme führen, ein erhaltenswertes Ortsbild und Landschaftsbild sei gar nicht mehr vorhanden. In einem solchen Fall ist es Aufgabe der Baubehörden, solche störenden Objekte durch die Erlassung und Vollstreckung baupolizeilicher Aufträge zu beseitigen. Im Beseitigungsauftrag liegt daher keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Hinweis E 30.6.1992, 89/05/0036).