Verwaltungsgerichtshof
24.03.1998
97/05/0318
GRS wie VwGH E 1993/02/02 92/05/0242 1
(hier nur erster Satz)
Auch das Vorhandensein weiterer Plakattafeln kann nicht zur Annahme führen, ein erhaltenswertes Ortsbild und Landschaftsbild sei gar nicht mehr vorhanden. In einem solchen Fall ist es Aufgabe der Baubehörden, solche störenden Objekte durch die Erlassung und Vollstreckung baupolizeilicher Aufträge zu beseitigen. Im Beseitigungsauftrag liegt daher keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Hinweis E 30.6.1992, 89/05/0036).