Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Geschäftszahl

97/05/0311

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0284 E 15. Dezember 1986 RS 7

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Vornahme eines Augenscheins ist die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes.