Verwaltungsgerichtshof
24.03.1998
97/05/0310
Liegt dem Bescheid eines Gemeinderates (hier hinsichtlich der Höhe der Verfahrenskosten) kein Beschluß desselben zugrunde, so ist der Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben und kann auch der Inhalt der Verwaltungsakten (hier Kostennoten im Verwaltungsakt) die erforderliche Beschlußfassung (hier im Hinblick auf die Vorschreibung von Verfahrenskosten) im zu erlassenden Bescheid nicht ersetzen.