Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Geschäftszahl

97/05/0310

Rechtssatz

Liegt dem Bescheid eines Gemeinderates (hier hinsichtlich der Höhe der Verfahrenskosten) kein Beschluß desselben zugrunde, so ist der Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben und kann auch der Inhalt der Verwaltungsakten (hier Kostennoten im Verwaltungsakt) die erforderliche Beschlußfassung (hier im Hinblick auf die Vorschreibung von Verfahrenskosten) im zu erlassenden Bescheid nicht ersetzen.